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gefunden bei Bundesgerichtshof
BundesgerichtshofMitteilung der Pressestelle Nr. 29/2002 Rechtliche Behandlung von Inline-Skates im Straßenverkehr Der unter anderem für das Verkehrsunfallrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der rechtlichen Einordnung von Inline-Skates im Straßenverkehr zu befassen. Im zugrundeliegenden Fall machte die Klägerin Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem sie auf einer Straße im außerörtlichen Bereich auf Inline-Skates in einer langgezogenen Linkskurve mit dem ihr auf einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Motorroller entgegenkommenden Beklagten zu 2 zusammenstieß und sich schwere Verletzungen zuzog. Die Straße ist dort knapp fünf Meter breit und hat keinen Rad- oder Fußgängerweg. Der linke Fahrbahnrand wies zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle betrug 30 km/h. Die Klägerin hat behauptet, sie sei nach Passieren des Ortsausgangsschildes sofort in einem Bogen auf die - von ihr aus gesehen - linke Fahrbahnhälfte gefahren und habe sich dann in deren Mitte weiterbewegt. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen Schadens aus § 7 Abs. 1 StVG dem Grunde nach nur zu 40% für gerechtfertigt erklärt und die Klage im übrigen wegen Mitverschuldens der Klägerin abgewiesen. Es hat unter anderem die Auffassung vertreten, der Klägerin sei zur Last zu legen, daß sie nicht - wie es § 2 Abs. 1 und 2 StVO für Fahrzeuge vorschreibe - die rechte Fahrbahn benutzt habe. Hierzu sei sie verpflichtet gewesen, weil Inline-Skates als Fahrzeuge und nicht als "ähnliche Fortbewegungsmittel" nach § 24 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 25 StVO nach den für Fußgänger geltenden Regeln zu behandeln seien. Der BGH hat die angefochtene Entscheidung im Endergebnis bestätigt. Er hat sich dabei jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts über die rechtliche Einordnung der Inline-Skates nicht angeschlossen. Nach der Auffassung des BGH sind Inline-Skates keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung, sondern als ähnliche Fortbewegungsmittel im Sinne von § 24 Abs. 1 StVO zu behandeln. Sie entsprechen allerdings nicht in jeder Hinsicht den dort ausdrücklich aufgezählten oder herkömmlicher Weise hierzu gerechneten "ähnlichen Fortbewegungsmitteln". Sie haben zwar auch nur ein geringes Eigengewicht und sind üblicherweise nicht mit Beleuchtungen und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet. Inline-Skater können jedoch die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern erreichen und sind damit deutlich schneller als Fußgänger, wobei - in starkem Maße abhängig vom Können - die Bremswege erheblich länger sind als bei Fahrrädern. Eine Regelung durch den Gesetzgeber wäre deshalb wünschenswert. Bis zu einer ausdrücklichen Regelung muß die Einordnung der Inline-Skates nach geltendem Recht so erfolgen, daß eine möglichst geringe gegenseitige Gefährdung oder Behinderung aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Durch die Einordnung der Inline-Skates in § 24 StVO kann den für Inline-Skater bestehenden und von ihnen ausgehenden Gefahren derzeit noch am ehesten begegnet werden. Dies entspricht auch den Ergebnissen des Abschlußberichts eines vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in Auftrag gegebenen Forschungsprojektes "Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr", in dem hervorgehoben worden ist, daß Inline-Skater auf der Fahrbahn mit der derzeitigen technischen Ausrüstung stärker gefährdet sind als im Seitenraum einer Straße und die Verträglichkeit mit dem Fahrradverkehr geringer ist als die mit dem Fußgängerverkehr. Dies spricht entscheidend dagegen, sie durch eine rechtliche Einordnung als Fahrzeuge grundsätzlich zur Benutzung der Fahrbahn zu verpflichten, was aufgrund des im Vergleich zu Radfahrern größeren Breitenbedarfs, der (etwas) geringeren Durchschnittsgeschwindigkeit und des längeren Bremsweges der Inline-Skater zu größeren Behinderungen und Gefährdungen des Fahrzeugverkehrs und ihrer selbst führen könnte. Demgegenüber zeigt die bisherige Erfahrung, daß Inline-Skater durch Anpassung ihrer Geschwindigkeit an die jeweilige konkrete Situation und an ihr Fahrkönnen die entsprechenden Wege mangels derzeit bestehender sinnvoller Alternativen gemeinsam mit Fußgängern nutzen können. Selbst wenn mithin Inline-Skates nicht als Fahrzeuge zu behandeln sind, hielt das Berufungsurteil den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wies im vorliegenden Fall der linke Fahrbahnrand zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf. Nach ihrem eigenen Sachvortrag fuhr die Klägerin denn auch tatsächlich nicht am linken Fahrbahnrand, wie es grundsätzlich für Fußgänger vorgeschrieben ist, sondern mitten auf der Fahrbahn des Gegenverkehrs. Das aber war ihr schon im Hinblick auf ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO gegenüber den ihr entgegenkommenden Fahrzeugen keinesfalls gestattet. Vielmehr wäre sie - wenn sie auf ein Skaten an der Unfallörtlichkeit nicht gänzlich verzichten wollte - unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls gehalten gewesen, die rechte Fahrbahnseite zu benutzen. Da sie dies nicht beachtet hat, mußte sie sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, dessen Bemessung durch das Berufungsgericht keine Rechtsfehler erkennen ließ. Urteil vom 19. März 2002 - VI ZR 333/00 Karlsruhe, den 19. März 2002 |
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gefunden bei Oberlandesgericht Oldenburg
Presseerklärung vom 18. August 2000Inlineskater müssen außerhalb geschlossener Ortschaften rechts fahren Urteil des Oberlandesgerichts vom 15.8.2000 ( 9 U 71/99 ) Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat jetzt entschieden, dass für Inlineskater nicht die Vorschriften für Fußgänger gelten. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie nach Auffassung des Gerichts auf der rechten Fahrbahn laufen. Das OLG wies u.a. mit dieser Begründung die Schmerzensgeldklage einer Inlineskaterin ab, die außerorts mit einem entgegenkommenden Motorroller kollidiert war. Langinformation: Eine Inlineskaterin stieß im Juni 1998 auf der Straße Bührener Esch in Bramsche in einer langgezogenen Linkskurve mit einem entgegenkommenden Motorroller zusammen. Die Straße liegt außerhalb der geschlossenen Ortschaft, ist ca. 5 m breit und hat weder Seitenstreifen noch Rad- oder Fußgängerweg. Die Parteien streiten darüber, wo die Skaterin auf der Fahrbahn lief; jedenfalls lief sie nicht am rechten Fahrbahnrand. Sie wurde bei dem Unfall schwer verletzt (u.a. Beckenringbruch, Schienbeinkopftrümmerfraktur, Schlüsselbeinbruch, Schädelhirntrauma). Sie mußte mehrfach operiert werden, lag über zwei Monate im Krankenhaus und wurde anschließend in einer Rehaklinik behandelt. Die Skaterin verklagte den Fahrer des Motorrollers und seine Versicherung auf Ersatz von ca. 9.000,- DM materieller Unfallschäden und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 60.000,- DM. Das Landgericht Osnabrück sprach den materiellen Schaden zu und wies die Klage auf Schmerzensgeld ab. Dagegen legten beide Parteien Berufung ein. Nachdem es mit den Beteiligten die Unfallstelle besichtigt und ein Sachverständigengutachten über den Unfallhergang eingeholt hatte, hat das OLG Oldenburg die Abweisung des Schmerzensgeldes mit Urteil vom 15.8.2000 bestätigt. Hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes hat es durch Grundurteil ausgesprochen, dass die Inlineskaterin nur 40 % ihrer Schäden ersetzt verlangen kann. Wie das Landgericht kommt auch das OLG zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld daran scheitere, dass ein Verschulden des Motorrollerfahrers - das hierfür erforderlich wäre - nicht bewiesen sei. Es habe sich nämlich nicht feststellen lassen, ob die Inlineskaterin dem Motorrollerfahrer in der Mitte der gesamten Fahrbahn entgegengekommen und erst unmittelbar vor der Begegnung überraschend in die Fahrbahn des Motorrollers geraten sei (so der Motorrollerfahrer) oder ob sie von vornherein in der Mitte der für sie linken Fahrbahn gefahren sei, so dass für den entgegenkommenden Rollerfahrer frühzeitig erkennbar gewesen sei, dass er hätte ausweichen oder notfalls anhalten müssen (so die Inlineskaterin). Ein Verschulden des Rollerfahrers wäre nur zu bejahen gewesen, wenn die Darstellung der Inlineskaterin bewiesen worden sei. Das sei nicht der Fall. Den Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden, für den die Beklagten kraft Betriebsgefahr auch ohne Verschulden des Motorrollerfahrers haften, hat das OLG auf eine Quote von 40 % reduziert. Der Inlineskaterin sei ein Mitverschulden vorzuwerfen, u.a. weil sie nicht rechts gefahren sei. Die Vorschriften für Fußgänger, die gemäß § 24 StVO für Rollstühle, Kinderwagen, Roller und ähnliche Fortbewegungsmittel gelten, seien nicht anwendbar. Inlineskates könnten nicht als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ angesehen werden. Mit ihnen werde in der Regel ein Tempo wie mit Fahrrädern erreicht. Sie benötigten aber eine Spurbreite von 1,3 m, einen langen Bremsweg und seien generell technisch wesentlich schwerer als Fahrräder abzubremsen. Sie könnten deshalb den langsamen und ungefährlicheren Rollstühlen, Kinderwagen etc. nicht gleichgestellt werden. Selbst wenn man im übrigen § 24 StVO für anwendbar halte, gestatte dieser nur das Laufen am unmittelbaren linken Fahrbahnrand und keinesfalls in der Mitte der - vom Läufer aus gesehen - linken Fahrbahn. Schließlich sei der Inlineskaterin anzulasten, dass sie nach den Feststellungen des Sachverständigen den Unfall auch durch rechtzeitiges Ausweichen bzw. Abbremsen hätte vermeiden können. Die Inlineskaterin kann gegen das Urteil noch Revision zum Bundesgerichtshof einlegen. Dr. Fabarius Pressesprecherin |
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gefunden bei Polizei Niedersachsen
Inline Skating macht Spaß, ist gesund, vermittelt ein tolles Gefühl, ist
"in".Allerdings sollten Inliner folgendes beachten: Die rechtliche Einordnung von Inline-Skates ist derzeit nicht genau geklärt! Bislang wurden sie als "besondere Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung angesehen und damit Rodelschlitten oder Kinderwagen gleichgestellt (Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe). Dies mag für Inliner merkwürdig klingen, war aber die einhellige Meinung der Rechtsprechung. Wer Inline-Skates benutzte, wurde nach der Straßenverkehrsordnung ( § 25 ) wie ein Fußgänger betrachtet. Daraus resultierte, dass Inliner vorhandene Gehwege benutzen mussten. Dort, wo keine Gehwege waren, musste grundsätzlich die linke Fahrbahnseite befahren werden. Inliner mussten auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und den verkehrsberuhigten Bereichen unter gebührender Rücksichtnahme auf Fußgänger fahren (Aktenzeichen 10 U 60/98). Seit dem 15. August 2000 gibt es auch eine andere rechtliche Betrachtung. Das OLG Oldenburg entschied, dass Inline-Skates wegen ihrer Nutzung im Straßenverkehr den Fahrzeugen gleichzusetzen sind, weil sie der Fortbewegung dienen; demnach müssen sie die rechte Fahrbahnseite benutzen. Als Begründung führte das Gericht an, Inline-Skater seien wegen ihrer üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeiten auf Gehwegen eine Gefahr für Fußgänger, zumal sie normalerweise die gesamte Breite des Gehweges benötigen würden. Außerdem stellten sie beim Befahren der linken Fahrbahnseite eine Gefahr für entgegenkommende Fahrzeuge und sich selbst dar, unter anderem deshalb, weil sie nicht ausreichend bremsen könnten (Aktenzeichen 9 U 71/99). Wie das immer so ist: Wenn zwei Oberlandesgerichte gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen, muss der Bundesgerichtshof entscheiden. Und das kann dauern, unter Umständen mehrere Jahre. Bis dahin müssen wir davon ausgehen, dass das zuerst genannte Urteil des OLG Karlsruhe anzuwenden ist, weil es im Gegensatz zu dem Oldenburger Urteil rechtskräftig ist. Dies kann sich jedoch durch den Bundesgerichtshof jederzeit ändern. Der beste Rat, den wir geben können, steht im § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, in dem es heißt: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Bei Beachtung dieser Regel sollten Inliner und Fußgänger eigentlich gut miteinander auskommen. Eine gute Schutzausstattung sollte im eigenen Interesse immer getragen werden. Prüfen Sie bitte auch, ob Sie z.B. durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert sind. |
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Münchner Wochenblatt vom 27. Juli 2001
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Münchner Abendzeitung vom 9./10. Juni 2001
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gefunden bei Rechtsanwälte Sakowski
Zu dieser Frage führen die Karlsruher Richter folgendes aus: Nach § 9 Abs. 3 S. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hat der Kraftfahrer auf Fußgänger, die geradeaus gehen oder entgegenkommen, somit auf Fußgänger von links wie von rechts, besondere Rücksicht zu nehmen. Er muß sie vorbeilassen und notfalls anhalten. Diese Pflicht des abbiegenden Kraftfahrers besteht auch gegenüber Verkehrsteilnehmern, die besondere Fortbewegungsmittel im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO benutzen. Dazu zählen nach Ansicht des Gerichts auch Inline - Skates, zumindest soweit sie als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr genutzt werden. Inline - Skates gelten also nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht als Fahrzeuge. Anderer Ansicht ist das OLG Oldenburg (9 U 71/99 = NZV 2000, 471 - danke an den Kollegen Dr. Bokelmann für den Hinweis auf die Fundstelle). Nach Ansicht dieses Gerichts gehören Inline - Skates nicht zu den "besonderen Fortbewegungsmitteln" gem. § 24 I StVO. Darunter fielen beispielsweise Schiebe - und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Roller, Kinderfahrräder, nicht aber Inline - Skates. Denn Inline - Skating sei technisch mit einer sicheren Balance nur dann möglich, wenn mehr als 6 km/h erreicht werden. Darüber hinaus benötigten Skater einen relativ langen Bremsweg und auch einen erheblichen Teil der Fahrbahn, genau gesagt eine Spurbreite von 1,30m. Sie könnten auch nicht auf unbefestigtes Nebengelände ausweichen. Das heißt, Inline - Skater müssen nach Meinung der Oldenburger Richter grundsätzlich die Straße befahren und sind vom Befahren von Fußgängerzonen ausgeschlossen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird erwartet. Folgt man dagegen der (unseres Erachtens richtigen) Ansicht des OLG Karlsruhe, unterliegen Inline - Skater nicht den Regelungen, die für den Fahrzeugverkehr gelten. Beispielsweise benötigen sie weder eine Beleuchtung noch eine zweifache Bremsanlage. Die Einordnung als Fußgänger bedeutet nach den §§ 25 ff. StVO, daß Inline - Skatern das Benutzen der Fahrbahn grundsätzlich und das Benutzen der Radwege ausnahmslos verboten ist. Sie müssen auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in den verkehrsberuhigten Bereichen unter gebührender Rücksicht auf Fußgänger notfalls (bei Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern) Schrittgeschwindigkeit fahren. Die Realität auf Deutschlands Straßen steht freilich auf einem anderen Blatt. So schreibt beispielsweise die F.A.Z. in ihrer Ausgabe Nr. 104 v. 6.5.1999, S. 12, dass Inline - Skating inzwischen nach Fußball zur beliebeste Sportart in Deutschland geworden sei. Allerdings stürzten nach einer Untersuchung der AOK Hamburg und des TÜV Nord drei von vier Skatern bei der Ausübung dieses Sports so schwer, daß sie ärztlich behandelt werden müssen. Die Verletzungen reichen von Hautabschürfungen und Prellungen bis hin zu Knochenbrüchen und schweren Kopfverletzungen. Die Hauptursachen seien mangelhafte Ausrüstung und mangelndes Fahrvermögen. Nur ein Viertel der Skater beherrscht offenbar das Bremsen. Roller Nicht anders dürfte sich die Rechtslage in bezug auf die zusammenklappbaren Roller darstellen, die neuerdings das Straßenbild in Deutschland prägen. Auch sie dürten als "besondere Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO anzusehen sein, für die die Vorschriften über Fußgänger gelten. |
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gefunden bei Kanzlei
Kaßing von webmaster@bladeguards.de 12.11.1999
Auf der Straße oder dem Gehweg? Früher war alles klar: Es gab entweder Rollschuhe, auf denen man sich eher unbeholfen und langsam auf dem Gehweg entlang bewegte - oder es gab Fahrräder, mit denen man sich auf der Fahrbahn seinen Platz gegen die Autos erkämpfte oder auf dem Radweg entlangschnurrte - teils mit beachtlicher Geschwindigkeit. Nun gibt es Inline-Skates. Und die passen in kein klassisches Schema mehr, denn Skater sind zwar vom Bewegungsablauf her Rollschuhfahrern ähnlich, können aber von der Geschwindigkeit her mit Fahrrädern locker konkurrieren. Fahrräder auf dem Gehweg sind - zumindest für Erwachsene - verboten. Rollschuhe auf der Fahrbahn sind es ebenso. Wohin also mit den Inline-Skatern? Lt. einer Auskunft der Bundesregierung vom 18. November 1996 gelten für Inline-Skater die folgenden Regeln:
Die Ausrüstung Das Leben an sich ist gefährlich: Auch wer aus dem Bett fällt, kann sich theoretisch das Rückgrat brechen. Entsprechend gefährlicher lebt der, der Sport treibt. Um das Risiko in Grenzen zu halten, sollte der Inline-Skater gut abfedernde Handgelenks-, Ellenbogen- und Knieschützer tragen. Solche Kleidungsstücke gibt es setweise zu kaufen. Bitte vergleichen Sie die Preise. Die Unterschiede sind erheblich! Auch ein Kopfschutz empfiehlt sich - ein in der Halfpipe versuchter Salto kann sehr leicht am falschen Ende des Körpers enden! Am besten eignet sich ein Fahrradhelm. Die Skates - zumindest einer davon - sollten mit Bremsen versehen sein. Versicherung Wer sich als Anfänger auf Inline-Skates fortbewegt, ist froh um jeden daherkommenden Laternenpfahl - die einzig andere Alternative wäre die zwar altbewährte aber schmerzhafte Pobacken-Bremse. Hat man weder eine Laterne noch Platz zum Hinfallen zur Verfügung, kann es oft am Straßenrand stehende Autos in Mitleidenschaft ziehen; evtl. werden gar unschuldige Fußgänger mit in die Knie gezwungen. Für dabei entstehende Schäden - und zwar auch die am eigenen Leibe - sollte jeder Inline-Skater versichert sein. Sie werden sehen: Das meiste, was Sie brauchen, haben Sie wahrscheinlich schon. Aber um den Rest sollten Sie sich noch kümmern: Schäden, die beim Skaten entstehen, sind normalerweise von einer privaten Haftpflichtversicherung gedeckt. Voraussetzung dafür ist aber, daß man weder vorsätzlich noch grob fahrlässig handelt. Wer also von einem Gehsteig über die Fahrbahn hinweg zum anderen wechselt und dort seinen entgegenkommenden Mathe-Lehrer zu Boden reißt, dem wird seine Versicherung kaum die Kosten für dessen Jacket und Hose erstatten, insbesondere dann nicht, wenn das Zwischenzeugnis im Fach Mathe bedenkliche Ergebnisse aufweist. Das gleiche gilt für denjenigen, der "voll Stoff" weiterfährt, obwohl ihm kleine Kinder oder alte Omas entgegenkommen. So etwas ist grob fahrlässig! In der privaten Haftpflichtversicherung sind Kinder übrigens bis zum Ende ihrer Ausbildung bzw. ihrer (vorherigen) Heirat bei den Eltern mitversichert. Erleiden Sie auf dem Weg in die Arbeit oder nach Hause auf Skates einen Unfall, dann ist Ihre jeweilige Berufsgenossenschaft für Rentenschäden etc. eintrittspflichtig. Also sollte man auch einen Berufswegeunfall auf Skates wie einen normalen Berufsunfall behandeln, zum "Durchgangsarzt" gehen und der BG Meldung machen. Wenn Sie während der Arbeit - mit Willen oder wenigstens Duldung des Arbeitgebers - auf Skates unterwegs sind (warum nicht? Für Kurierdienste ist das als Alternative zum Fahrrad durchaus vorstellbar), dann muß der Arbeitgeber bzw. muß seine Betriebshaftpflicht für Unfälle geradestehen. Sicherheitshalber sollten Sie nebenbei aber trotzdem immer privat haftpflichtversichert sein. Und nachdem Skaten ja ziemlich unfallträchtig ist, sollten Sie auch den Abschluß einer privaten Unfallversicherung in Betracht ziehen. Sie sichert alle Rentenschäden ab, die sich auf Privatfahrten (also nicht auf Berufswegefahrten) ereignen. Die Unfallversicherung muß jedoch im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung für jeden Skater einzeln abgeschlossen werden. |